Impressum für die Restaurant-Website: Pflichtangaben nach § 5 DDG
Von der gastronomx-RedaktionAktualisiert im Juni 2026Lesezeit ca. 6 Min.
Jede geschäftlich genutzte Restaurant-Website braucht ein Impressum. Die Pflicht ergibt sich aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das die frühere Regelung des Telemediengesetzes (TMG § 5) abgelöst hat. Im Impressum müssen Sie als Anbieter leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar bestimmte Angaben machen, etwa Name, Anschrift und schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit. Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Warum eine Restaurant-Website ein Impressum braucht
Sobald Ihre Website nicht rein privat, sondern geschäftlich oder mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, gilt sie als geschäftsmäßiges Telemedium und unterliegt der Impressumspflicht. Für ein Restaurant, ein Café oder einen Imbiss ist das praktisch immer der Fall, denn die Seite bewirbt Ihren Betrieb, zeigt Speisekarte und Öffnungszeiten oder ermöglicht Reservierungen. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum kann abgemahnt werden und Kosten verursachen.
- Die Website wirbt für Ihren gastronomischen Betrieb und dient damit geschäftlichen Zwecken.
- Speisekarte, Öffnungszeiten, Reservierungs- oder Bestellfunktionen machen die Seite zu einem geschäftsmäßigen Online-Angebot.
- Die Impressumspflicht schützt Gäste, indem sie wissen, mit wem sie es zu tun haben und wie sie Sie erreichen.
- Ein vollständiges Impressum verringert das Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber oder spezialisierte Stellen.
- Die Angaben schaffen Vertrauen und Seriosität gegenüber Ihren Gästen.
Die Impressumspflicht ist kein Selbstzweck: Sie soll Transparenz herstellen. Wer ein Lokal online präsentiert, soll für Gäste, Lieferdienste und Behörden klar identifizierbar und kontaktierbar sein. Deshalb lohnt es sich, das Impressum von Anfang an korrekt anzulegen.
§ 5 DDG: die rechtliche Grundlage
Die zentrale Vorschrift ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Das DDG hat das frühere Telemediengesetz (TMG) abgelöst; die Impressumspflicht, die viele noch als „TMG § 5" kennen, findet sich nun inhaltlich im DDG. Materiell hat sich an der Grundpflicht zur Anbieterkennzeichnung wenig geändert, die Fundstelle aber ist neu.
Vom TMG zum DDG
- Das DDG setzt unter anderem den europäischen Digital Services Act in deutsches Recht um und bündelt Vorschriften für digitale Dienste.
- Die Anbieterkennzeichnung („Impressum") ist von § 5 TMG nach § 5 DDG übergegangen.
- Wenn Sie ältere Vorlagen oder Generatoren nutzen, prüfen Sie, ob sie noch auf das TMG verweisen, und aktualisieren Sie die Rechtsgrundlage.
- Der Begriff „Telemedien" bleibt erhalten und umfasst Websites, Onlineshops und vergleichbare digitale Angebote.
- Neben dem DDG können je nach Fall weitere Pflichten greifen, etwa aus dem Datenschutzrecht (DSGVO) für die Datenschutzerklärung.
Wichtig ist die Unterscheidung: Das Impressum nach § 5 DDG benennt Sie als Anbieter. Die Datenschutzerklärung nach der DSGVO ist ein separates Dokument und gehört nicht ins Impressum, auch wenn beide oft im Footer verlinkt werden. Behandeln Sie beide als eigenständige Pflichten.
Welche Pflichtangaben ins Impressum gehören
Welche Angaben Sie konkret benötigen, hängt von Ihrer Rechtsform und Ihrem Betrieb ab. Die folgende Reihenfolge gibt einen typischen Aufbau wieder. Prüfen Sie für Ihren Einzelfall, welche Punkte auf Sie zutreffen, und ergänzen Sie branchenspezifische Angaben, falls erforderlich.
- Name und ggf. Firma mit Rechtsform (z. B. „Max Mustermann, Gasthaus Sonne" oder „Sonne Gastronomie GmbH").
- Vollständige ladungsfähige Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, kein Postfach.
- Kontaktdaten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere eine E-Mail-Adresse sowie in der Regel eine Telefonnummer.
- Bei juristischen Personen (z. B. GmbH) der oder die Vertretungsberechtigten, etwa der Geschäftsführer.
- Registereintrag und Registernummer, falls vorhanden, etwa Handelsregister und HRB-Nummer beim zuständigen Amtsgericht.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), sofern Sie eine besitzen, sowie ggf. die zuständige Aufsichtsbehörde und berufsrechtliche Angaben, falls diese auf Ihren Betrieb zutreffen.
Nicht jeder Betrieb braucht jede Angabe: Ein kleines Café als Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag macht andere Angaben als eine GmbH. Geben Sie nur an, was tatsächlich auf Sie zutrifft, aber lassen Sie keine Pflichtangabe weg. Im Zweifel klären Sie die genauen Anforderungen mit der zuständigen Stelle oder einer Rechtsberatung.
Platzierung: leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar
§ 5 DDG verlangt, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. In der Praxis bedeutet das: ein klar als „Impressum" bezeichneter Link, der von jeder Seite Ihrer Website aus zugänglich ist, üblicherweise im Footer. Verstecken Sie die Angaben nicht und benennen Sie den Link eindeutig.
- Setzen Sie einen Footer-Link mit der eindeutigen Bezeichnung „Impressum", der auf jeder Unterseite sichtbar ist.
- Das Impressum sollte mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein und nicht hinter mehrdeutigen Bezeichnungen verborgen werden.
- Halten Sie das Impressum ständig verfügbar und lesbar, auch auf Mobilgeräten.
- Verlinken Sie die Datenschutzerklärung separat, ebenfalls gut sichtbar im Footer.
- Auch Profile auf Social-Media-Plattformen, die Sie geschäftlich nutzen, benötigen ein erreichbares Impressum, etwa über die dafür vorgesehenen Felder oder einen Link zur Impressumsseite Ihrer Website.
- Aktualisieren Sie die Angaben, sobald sich Anschrift, Rechtsform oder Vertretung ändern.
Die Impressumspflicht endet nicht bei der eigenen Website. Wenn Sie Ihr Restaurant auf Plattformen wie Instagram, Facebook oder einem Bewertungsportal geschäftlich präsentieren, sollten auch diese Profile ein erreichbares Impressum aufweisen. Häufig genügt ein Link zur Impressumsseite Ihrer Website, sofern die Plattform das zulässt.
So unterstützt gastronomx
Mit gastronomx erstellen Sie die Website für Ihr Restaurant, Café oder Ihren Imbiss und können dort eine dauerhaft erreichbare Impressumsseite einrichten. Den Inhalt des Impressums geben Sie selbst vor, denn die Pflichtangaben hängen von Ihrem Betrieb ab; gastronomx stellt die Seite und den gut sichtbaren Footer-Link bereit.
Impressumsseite und Footer-Link
Sie legen eine eigene Seite für Ihr Impressum an und verlinken sie zentral im Footer, sodass sie von jeder Unterseite aus erreichbar ist. So erfüllen Sie die Anforderung, dass das Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein muss, ohne sich um technische Details kümmern zu müssen. Die mehrsprachige Ausgabe von gastronomx hilft Ihnen außerdem, internationale Gäste anzusprechen.
gastronomx erzeugt kein Impressum automatisch und ersetzt keine rechtliche Prüfung. Verantwortlich für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bleiben Sie. Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung nach deutschem Recht und ist keine Rechtsberatung; klären Sie Zweifelsfälle mit der zuständigen Behörde oder einer qualifizierten Rechtsberatung.
Häufige Fragen
- Braucht jede Restaurant-Website ein Impressum?
- Ja, sobald die Website geschäftlich genutzt wird, was bei Restaurants, Cafés und Imbissen praktisch immer der Fall ist, gilt die Impressumspflicht nach § 5 DDG. Eine rein private Seite ohne geschäftlichen Bezug ist davon nicht betroffen, doch sobald Sie für Ihren Betrieb werben, brauchen Sie ein Impressum.
- Was hat das DDG mit dem TMG § 5 zu tun?
- Die Impressumspflicht stand früher in § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das TMG abgelöst; die Anbieterkennzeichnung findet sich nun in § 5 DDG. Inhaltlich ist die Grundpflicht weitgehend gleich geblieben, die Rechtsgrundlage hat sich geändert.
- Wo muss das Impressum auf der Website stehen?
- Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Üblich und bewährt ist ein eindeutig mit „Impressum" bezeichneter Link im Footer, der von jeder Unterseite aus zugänglich ist. Es sollte mit wenigen Klicks erreichbar sein und nicht versteckt werden.
- Brauchen auch Social-Media-Profile ein Impressum?
- Wenn Sie Ihr Restaurant geschäftlich auf Plattformen wie Instagram oder Facebook präsentieren, sollten auch diese Profile ein erreichbares Impressum aufweisen. Oft genügt ein Link zur Impressumsseite Ihrer Website über die dafür vorgesehenen Felder, sofern die Plattform das zulässt.
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