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LMIV einfach erklärt für Gastronomen: Allergene richtig kennzeichnen

Von der gastronomx-RedaktionAktualisiert im Juni 2026Lesezeit ca. 5 Min.

Die LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung, EU-Verordnung Nr. 1169/2011) verpflichtet auch Gastronomiebetriebe, ihre Gäste vor der Bestellung über die 14 wichtigsten Allergene zu informieren. Das gilt für lose abgegebene Speisen ebenso wie für Getränke und ist unabhängig vom Kanal – ob Papierkarte, Aufsteller, Website oder QR-Menü. Dieser Beitrag erklärt verständlich, was die Verordnung verlangt und wie Sie die Pflicht praktisch und entspannt erfüllen.

Was die LMIV ist und welchen Zweck sie verfolgt

Die LMIV steht für Lebensmittelinformationsverordnung und ist die EU-Verordnung Nr. 1169/2011. Sie regelt EU-weit, wie Gäste und Verbraucher über Lebensmittel informiert werden müssen. Im Kern geht es um ein einfaches Ziel: Menschen sollen wissen, was in ihrem Essen steckt, bevor sie sich für eine Bestellung entscheiden.

  • Die Information muss vor der Kaufentscheidung verfügbar sein – also bevor der Gast bestellt, nicht erst beim Servieren.
  • Die Angaben müssen leicht zugänglich, eindeutig und gut lesbar sein.
  • Sie dürfen nicht irreführend sein und müssen den tatsächlich verwendeten Zutaten entsprechen.
  • Geschützt werden insbesondere Menschen mit Allergien und Unverträglichkeiten, für die eine falsche Angabe gesundheitliche Folgen haben kann.
  • Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und wird in Deutschland ergänzt durch nationale Regelungen.

Für die Gastronomie heißt das: Die LMIV ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern soll Gästen eine informierte und sichere Entscheidung ermöglichen. Wer das verinnerlicht, erfüllt die Pflicht meist fast nebenbei – und schafft zugleich Vertrauen bei seinen Gästen.

Für wen die LMIV in der Gastronomie gilt – und was kommuniziert werden muss

Die LMIV betrifft praktisch jeden Betrieb, der Speisen und Getränke an Gäste abgibt: Restaurants, Cafés, Imbisse, Bäckereien mit Sitzplätzen, Caterer, Foodtrucks und Lieferdienste. In der Gastronomie werden Speisen meist „lose“ abgegeben, also nicht fertig verpackt für den Endverbraucher. Für diese lose Ware gilt eine etwas vereinfachte Pflicht: Im Mittelpunkt steht die Information über allergene Zutaten.

Die 14 Hauptallergene

  • Glutenhaltiges Getreide (z. B. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer) sowie Krebstiere und Eier.
  • Fische, Erdnüsse sowie Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse.
  • Milch (einschließlich Laktose) sowie Schalenfrüchte wie Mandeln, Haselnüsse oder Walnüsse.
  • Sellerie, Senf, Sesamsamen sowie Schwefeldioxid und Sulphite ab bestimmten Mengen.
  • Lupinen und Weichtiere wie Muscheln, Schnecken oder Tintenfisch.
  • Maßgeblich sind die 14 in der LMIV genannten Allergengruppen; die genaue Liste und Schwellenwerte sollten Sie im Zweifel verlässlich prüfen.

Die Information ist kanalunabhängig: Egal ob Sie eine gedruckte Speisekarte, einen Aufsteller, Ihre Website oder ein QR-Menü nutzen – die Allergene müssen dort, wo der Gast sich informiert, zugänglich sein. Über die Allergene hinaus gelten in vielen Fällen weitere Angaben, etwa zu bestimmten Zusatzstoffen, die separat kenntlich zu machen sind.

Die zwei zulässigen Wege, um zu informieren

Die LMIV lässt Ihnen bei loser Ware grundsätzlich zwei Wege, wie Sie über Allergene informieren. Beide sind zulässig – wichtig ist, dass Sie sich für einen entscheiden und ihn sauber umsetzen. So gehen Sie Schritt für Schritt vor:

  1. Variante A – schriftlich: Sie weisen die Allergene direkt schriftlich aus, klassischerweise auf der Speisekarte, einem Aushang oder einem ergänzenden Dokument am Tisch oder am Tresen.
  2. Variante B – mündlich mit Hinweis: Sie informieren mündlich durch geschultes Personal, müssen dann aber einen gut sichtbaren Hinweis anbringen, dass Auskunft auf Nachfrage erteilt wird.
  3. Bei der mündlichen Variante ist zusätzlich eine schriftliche Dokumentation nötig, die jederzeit eingesehen werden kann und auf der die Auskunft beruht.
  4. Schulen Sie Ihr Team, damit Auskünfte korrekt und einheitlich sind – mündliche Information ist nur so gut wie das Wissen der Auskunftsperson.
  5. Halten Sie Ihre Angaben aktuell: Ändern Sie Rezepturen oder Lieferanten, prüfen Sie sofort, ob sich die Allergene ändern.

In der Praxis ist die schriftliche Variante oft die robustere Lösung, weil sie unabhängig von der gerade anwesenden Person funktioniert und Missverständnisse reduziert. Welche Variante zu Ihrem Betrieb passt, hängt von Ihrer Karte, Ihrem Team und Ihren Abläufen ab.

Häufige Missverständnisse rund um die LMIV

Rund um die LMIV halten sich einige Irrtümer, die zu Unsicherheit oder unnötigem Aufwand führen. Die folgenden Punkte räumen mit den häufigsten auf:

  • „Ein Hinweis allein reicht“ – falsch: Ein Aushang ersetzt die Information nur in Kombination mit echter mündlicher Auskunft und passender Dokumentation.
  • „Mündlich ist einfacher“ – nicht unbedingt: Mündliche Auskunft verlangt geschultes Personal und eine jederzeit verfügbare schriftliche Grundlage.
  • „Online gilt die LMIV nicht“ – doch: Die Pflicht ist kanalunabhängig, also auch auf Website, im QR-Menü und bei Lieferangeboten relevant.
  • „Nur Allergene zählen“ – nicht ganz: Bei loser Ware können je nach Produkt auch Zusatzstoffe kennzeichnungspflichtig sein.
  • „Einmal eingerichtet, fertig“ – nein: Bei jeder Rezeptur- oder Lieferantenänderung müssen die Angaben überprüft und aktualisiert werden.

Wer diese Punkte kennt, vermeidet die typischen Stolperfallen. Im Zweifel gilt: lieber einmal gründlich klären, als sich auf eine ungenaue Angabe zu verlassen.

Wie gastronomx die LMIV-Pflicht erleichtert

Eine digitale Speisekarte macht die schriftliche Variante besonders pflegeleicht. Mit gastronomx hinterlegen Sie Allergene strukturiert direkt am jeweiligen Gericht, statt sie in Fußnoten oder Zettelwirtschaft zu verwalten. Aktualisieren Sie ein Gericht, ist die Information sofort überall sichtbar – auf der digitalen Karte, im QR-Menü und auf Ihrer Website.

Allergene strukturiert pflegen statt suchen

In gastronomx ordnen Sie jedem Gericht die zutreffenden Allergene zu. Weil die Angabe direkt am Gericht hängt, sehen Ihre Gäste sie genau dort, wo sie ihre Entscheidung treffen – kanalunabhängig und ohne dass jemand am Tresen einen Ordner durchblättern muss. Das passt genau zu dem, was die LMIV verlangt: Information vor der Bestellung, leicht zugänglich und eindeutig.

Über das zentrale Backend pflegen Sie Ihre Karte einmal und geben sie mehrsprachig aus, sodass auch internationale Gäste die Hinweise verstehen. Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Die LMIV bildet EU- und in Deutschland geltendes Recht ab; klären Sie konkrete Fragen im Zweifel mit der zuständigen Behörde oder qualifizierter rechtlicher Beratung.

Häufige Fragen

Was bedeutet LMIV einfach erklärt?
LMIV steht für Lebensmittelinformationsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1169/2011). Sie regelt EU-weit, wie Gäste vor der Kaufentscheidung über Lebensmittel informiert werden müssen. In der Gastronomie steht dabei vor allem die Information über die 14 Hauptallergene im Mittelpunkt.
Muss ich Allergene auf der Speisekarte schriftlich angeben?
Nicht zwingend schriftlich auf der Karte. Sie dürfen die Allergene entweder schriftlich ausweisen oder mündlich durch geschultes Personal informieren – dann aber mit gut sichtbarem Hinweis und einer schriftlichen Dokumentation, die jederzeit einsehbar ist.
Gilt die LMIV auch für meine Website und mein QR-Menü?
Ja. Die Informationspflicht ist kanalunabhängig. Wo immer sich Ihr Gast vor der Bestellung informiert – Papierkarte, Aufsteller, Website oder QR-Menü –, müssen die Allergeninformationen zugänglich sein.
Welche Allergene muss ich angeben?
Es geht um die 14 in der LMIV genannten Hauptallergene, darunter glutenhaltiges Getreide, Eier, Milch, Soja, Erdnüsse, Schalenfrüchte, Fisch, Krebstiere, Sellerie, Senf, Sesam, Lupinen, Weichtiere sowie Schwefeldioxid und Sulphite ab bestimmten Mengen. Die genaue Liste und Schwellenwerte sollten Sie im Zweifel verlässlich prüfen.

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